30er-Zonen auch als "verkehrsbeschränkende Maßnahmen" bezeichnet wachsen nicht auf Bäumen
In seltenen Fällen sieht die zuständige Verkehsbehörde von selbst, dass so etwas erforderlich oder nötig ist, ansonsten ist es ein schwieriger und steiniger Weg um solch eine Maßnahme durchzusetzen. Irgendwer ist immer dagegen, irgendwer sieht das anders, irgendwer sieht dafür keine Notwendigkeit und irgendwer kämpft aktiv gegen solche verkehrsbeschränkende Maßnahmen. Auch hier bei gmaindeblatt.de
Also wie geht es?
Wie kann man so etwas erreichen?
Nur in den seltensten Fällen kann man darauf warten, dass so etwas von selbst aus dem Boden wächst. Denn in der Randnummer 44.5 der Verwaltungsvorschrift zur StVO steht es ganz deutlich:
Die Anordnung von Tempo 30-Zonen ist auf Antrag der Gemeinde vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen und Merkmale der Verordnung und dieser Vorschrift vorliegen oder mit der Anordnung geschaffen werden können, indem vorhandene aber nicht mehr erforderliche Zeichen und Einrichtungen entfernt werden.
Das ist so überdeutlich und sagt ganz klar aus dass die Gemeinde -also der Gemeinderat- beschließen muss, sonst geht da goar nix!
Wie war das in der Gemeinde Bayerisch Gmain? Da gab es schon einmal eine Initiative!
Einige Familien aus dem Bereich der Mack-Neubausiedlung an der Reichenhaller Straße wollten eine 30er-Zone. Da hat man zuerst beim Bürgermeister nachgefragt, aber es hat sich nichts getan. Dann hat man das offiziell als Antrag bei der Bürgerversammlung eingereicht, aber es hat sich nichts getan. Ja doch, es haben alle Verantwortlichen gesagt, dass man das gerne hätte, man hat auch Geschwindigkeitsmessungen durchgeführt und festgestellt, dass die 30km/h kaum überschritten wurde, deshalb ist das nicht erforderlich. Warum nicht? Hat keiner gefragt!
Und dann wurde das als offizieller Antrag an den Gemeinderat gestellt und dort auch behandelt. Der Gemeinderat hat mit großer Mehrheit beschlossen, dass dort eine 30er-Zone eingerichtet wird. Das ist auch so erforderlich, denn für die Gemeindestraßen ist niemand anderer als die Gemeinde -also der Gemeinderat- zuständig.
Wenn also auf einer Gemeindestraße eine Verkehsbeschränkung angeordnet werden soll, muss das der Gemeinderat beschließen!
Das geht natürlich nur unter bestimmten Voraussetzungen, die im Straßengesetz, der StVO und der Verwaltungsvorschrift zur StVO nachzulesen sind.
Daraufhin lief die untere Verkehsbehörde beim LRA Sturm gegen diese Entscheidung
Die Argumente der unteren Verkehrsbehörde beim LRA -die für Gemeindestraßen gar nicht zuständig ist- waren weder stichhaltig, noch rechtlich haltbar. Aber dann kam die Neuwahl des Gemeinderates. Und der neue Gemeinderat, der jetzt gewählte Gemeinderat wollte keine 30er-Zone mehr und hat den Beschluss des alten Gemeinderates aufgehoben.
Und wenn der Gemeinderat keine Verkehrsbeschränkungen haben will, dann wird es in der Gemeinde auch keine geben!
Aber dann soll der Gemeinderat auch nicht so tun, als ob ihm etwas an einer 30er-Zone liegen würde!
StVO § 45 Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen
(1) Die Straßenverkehrsbehörden können die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs beschränken oder verbieten und den Verkehr umleiten. Das gleiche Recht haben sie
- zur Durchführung von Arbeiten im Straßenraum,
- zur Verhütung außerordentlicher Schäden an der Straße,
- zum Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm und Abgasen,
- zum Schutz der Gewässer und Heilquellen,
- hinsichtlich der zur Erhaltung der öffentlichen Sicherheit erforderlichen Maßnahmen sowie
- zur Erforschung des Unfallgeschehens, des Verkehrsverhaltens, der Verkehrsabläufe sowie zur Erprobung geplanter verkehrssichernder oder verkehrsregelnder Maßnahmen.
Die Straßenverkehrsbehörde für die Gemeindestraßen ist die Gemeinde selbst. Das bedeutet, sie ist zuständig für die Gemeindestraßen. Für Kreis- Landes- und Bundesstraßen ist die Gemeinde nicht zuständig. Für die Verkehrsbeschränkungen beim Kindergarten und der Schule ist die Verkehrsbehörde beim Landratsamt zuständig. Dort dicke Bretter zu bohren wird nicht einfach sein.
Aber es kommt für unsere Gemeinde in Bayerisch Gmain noch viel besser denn im § 45 folgen noch weitere Absätze:
(1a) Das gleiche Recht haben sie ferner
- in Bade- und heilklimatischen Kurorten, (sind wir ganz bestimmt, dafür geben wir jährlich 100.000de Euros aus)
- in Luftkurorten,
- in Erholungsorten von besonderer Bedeutung,
- in Landschaftsgebieten und Ortsteilen, die überwiegend der Erholung dienen,
4a. hinsichtlich örtlich begrenzter Maßnahmen aus Gründen des Arten- oder Biotopschutzes,
4b. hinsichtlich örtlich und zeitlich begrenzter Maßnahmen zum Schutz kultureller Veranstaltungen, die außerhalb des Straßenraums stattfinden und durch den Straßenverkehr, insbesondere durch den von diesem ausgehenden Lärm, erheblich beeinträchtigt werden
Und dann folgen noch einige weitere Möglichkeiten. Es muss auch nicht immer nur der Sicherheit dienen, da ist die Polizei und weitere Behörden zu hören (wenn ich auf dem Ohr schlecht höre kann man auch nix machen) und auch noch weitere Einschränkungen sind laut Gesetz zu beachten, wobei dazu auch immer die Verwaltungsvorschrift zur StVO heranzuziehen ist:
Die Zonen-Anordnung darf sich weder auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) noch auf weitere Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) erstrecken. Sie darf nur Straßen ohne Lichtzeichen geregelte Kreuzungen oder Einmündungen, Fahrstreifenbegrenzungen (Zeichen 295), Leitlinien (Zeichen 340) und benutzungspflichtige Radwege (Zeichen 237, 240, 241 oder Zeichen 295 in Verbindung mit Zeichen 237) umfassen. An Kreuzungen und Einmündungen innerhalb der Zone muss grundsätzlich die Vorfahrtregel nach § 8 Absatz 1 Satz 1 („rechts vor links “) gelten. Abweichend von Satz 3 bleiben vor dem 1. November 2000 angeordnete Tempo 30-Zonen mit Lichtzeichenanlagen zum Schutz der Fußgänger zulässig.
Es gibt dazu auch eine Anleitung/Rechtshilfe der DUH das unter dem Link zu erreichen ist: