Rechtswidrige Praxis
nennt man das, wenn man dem Buchstaben des Gesetzes und den Empfehlungen der Rechtsaufsicht nicht folgt. Die sogenannten Vorprüfer haben den Jahresabschluss 2013 und 2014 geprüft, was rechtlich unzulässig ist. Denn nur der Gemeinderat in seiner Vollversammlung oder ein Rechnungsprüfungsausschuss prüft die Jahresabschlüsse und erstellt dazu einen Prüfungsbericht nach §7 Kommunalwirtschaftliche Prüfungsverordnung. Die Vorprüfer waren auch noch so dreist, und haben im Prüfbericht angeregt: "Die örtliche Rechnungsprüfung empfiehlt......" Auf meine Frage, wer denn die örtliche Rechnungsprüfung ist, bekam ich keine erschöpfende Antwort.
Dass laut KommPrV jährlich geprüft wird, sei nur der Vollständigkeit halber erwähnt.
Da laut §3 der Geschäftsordnung für den Gemeinderat Bayerisch Gmain jeder Gemeinderat das Recht auf Aktenseinsicht hat, um sich auf die kommende Sitzung vorzubereiten, hatte ich die Punkte formliert -und auch die Zeiten- zu denen ich bestimmte Unterlagen einsehen wollte. Das wurde von Bgm Hawlitschek nach Rücksprache mit der Rechtsaufsicht abgelehnt.
Dass ich diese rechtswidrige Praxis nicht hinnehmen und Klage einreichen werde, hatte ich damals dem Bürgermeister Hawlitschek deutlich zu verstehen gegeben.
Dass hier rechtswidrig gehandelt wurde, steht einwandfrei fest. Die Behörden drücken sich immer darum das deutlich auszusprechen. Da wird gerne auch der Artikel 112 herangezogen, wonach so ein rechtwidriges Handeln/Beschluss nur aufzuheben ist, wenn er gegen Gesetze verstößt. Und da er nur gegen eine Ordnungsvorschrift verstößt muss er nicht aufgehoben werden!
Das Gericht hat unter M 7 K 18.452 am 12.12.2018 folgendes Urteil gefällt:
- Es wird festgestellt, dass die Verweigerung der vom Kläger mit Schreiben vom 15.November 2017 beantragten Akteneinsicht durch die Beklagte (Gemeinde) rechtswidrig war.
im Übrigen wird die Klage abgewiesen - Kosten.......
- Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.......
Auf Seite 23 der Urteilsbegründung ist deutlich erkennbar, warum die Klage abgewiesen wurde:
"Sofern der Gemeinderat die ihm dann als Gremium obliegende eigene abschließende Prüfung rechtswidrig unterlassen oder in nicht rechtmäßiger Weise vorgenommen haben sollte, könnte sich auch hieraus keine Verletzung einer schützenswerten Rechtsposition des Klägers ergeben, weil ein im Rechtsweg verfolgbarer Anspruch darauf, dass der Gemeinderat nur gesetzmäßige Beschlüsse fasst, dem einzelnen Gemeinderatsmitglied oder der überstimmten Minderheit im Gemeinderat nicht zusteht."
Kurz zusammengefasst: Der einzelne Gemeinderat hat keine Möglichkeit der Klage, wenn der Gemeinderat rechtswidrige Beschlüsse fasst, wie das bei der Rechnungsprüfung im Jahr 2017 der Fall war. Aus diesem Grund wurde die Klage abgewiesen. Und nicht weil die Gemeinde Recht hatte so zu handeln!