30er-Zonen auch als "verkehrsbeschränkende Maßnahmen" bezeichnet wachsen nicht auf Bäumen
In seltenen Fällen sieht die zuständige Verkehsbehörde von selbst, dass so etwas erforderlich oder nötig ist, ansonsten ist es ein schwieriger und steiniger Weg um solch eine Maßnahme durchzusetzen. Irgendwer ist immer dagegen, irgendwer sieht das anders, irgendwer sieht dafür keine Notwendigkeit und irgendwer kämpft aktiv gegen solche verkehrsbeschränkende Maßnahmen. Auch hier bei gmaindeblatt.de
Also wie geht es?
Wie kann man so etwas erreichen?
Nur in den seltensten Fällen kann man darauf warten, dass so etwas von selbst aus dem Boden wächst. Denn in der Randnummer 44.5 der Verwaltungsvorschrift zur StVO steht es ganz deutlich:
Die Anordnung von Tempo 30-Zonen ist auf Antrag der Gemeinde vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen und Merkmale der Verordnung und dieser Vorschrift vorliegen oder mit der Anordnung geschaffen werden können, indem vorhandene aber nicht mehr erforderliche Zeichen und Einrichtungen entfernt werden.
Das ist so überdeutlich und sagt ganz klar aus dass die Gemeinde -also der Gemeinderat- beschließen muss, sonst geht da goar nix!
Wie war das in der Gemeinde Bayerisch Gmain? Da gab es schon einmal eine Initiative!
Einige Familien aus dem Bereich der Mack-Neubausiedlung an der Reichenhaller Straße wollten eine 30er-Zone. Da hat man zuerst beim Bürgermeister nachgefragt, aber es hat sich nichts getan. Dann hat man das offiziell als Antrag bei der Bürgerversammlung eingereicht, aber es hat sich nichts getan. Ja doch, es haben alle Verantwortlichen gesagt, dass man das gerne hätte, man hat auch Geschwindigkeitsmessungen durchgeführt und festgestellt, dass die 30km/h kaum überschritten wurde, deshalb ist das nicht erforderlich. Warum nicht? Hat keiner gefragt!
Und dann wurde das als offizieller Antrag an den Gemeinderat gestellt und dort auch behandelt. Der Gemeinderat hat mit großer Mehrheit beschlossen, dass dort eine 30er-Zone eingerichtet wird. Das ist auch so erforderlich, denn für die Gemeindestraßen ist niemand anderer als die Gemeinde -also der Gemeinderat- zuständig.
Wenn also auf einer Gemeindestraße eine Verkehsbeschränkung angeordnet werden soll, muss das der Gemeinderat beschließen!
Das geht natürlich nur unter bestimmten Voraussetzungen, die im Straßengesetz, der StVO und der Verwaltungsvorschrift zur StVO nachzulesen sind.
Daraufhin lief die untere Verkehsbehörde beim LRA Sturm gegen diese Entscheidung
Die Argumente der unteren Verkehrsbehörde beim LRA -die für Gemeindestraßen gar nicht zuständig ist- waren weder stichhaltig, noch rechtlich haltbar. Aber dann kam die Neuwahl des Gemeinderates. Und der neue Gemeinderat, der jetzt gewählte Gemeinderat wollte keine 30er-Zone mehr und hat den Beschluss des alten Gemeinderates aufgehoben.