Die Vorprüfer
wurden vom Gemeinderat mehrheitlich bestimmt, und von der FWG angezweifelt. Denn die Bayerische Gemeindordnung kennt keine Vorprüfer. Da wurde dann der FWG aber vom Bayerischen Staatsministerium des Inneren mitgeteilt, dass gegen die Bestellung von Vorprüfern rechtlich nichts einzuwenden ist. Stimmt.
Der Gemeinderat kann auch einen oder mehrere Gemeinderäte bestimmen, die jeden Freitag in der Gemeindeverwaltung aus dem Fenster sehen und den Verkehr auf der BGL4 erfassen. Ob und inwiefern das sinnvoll ist, steht auf einem anderen Blatt. Auf meine Beschwerde bezüglich eines Gemeinderatsbeschlusses "die beiden Vorprüfer mit der örtlichen Prüfung zu beauftragen", hat die Rechtsaufsicht beim Landratsamt dann mitgeteilt:
"dass es mehrheitlicher Wille des Gemeinderates nur sein konnte, die beiden Vorprüfer mit der Vorprüfung zu beauftragen, und nicht (rechtswidrig) mit deren abschließender Prüfung". Also bestätigt die Rechtsaufsicht ebenfalls, dass der Gemeinderat prüft, und die beiden bestellten Gemeinderäte nur mit der Vorprüfung beauftragt werden. Wobei die vorsitzende Richterin bei der mündlichen Verhandlung schon bemerkte, dass ihr der Begriff Vorprüfer nicht passend erscheint. Denn eine Prüfbefugnis haben laut Artikel 103 nur der Gemeinderat oder ein Rechnungsprüfungsausschuss. Und wenn diese "sogenannten Vorprüfer" dann die Prüfung nur vorbereiten, ist das nicht die passende Bezeichnung.
Dass der ehemalige Bürgermeister den Unterschied bis heute nicht kennt, hat er mir in einem Brief mitgeteilt.