Aha

Grundsätzlich sagt man ja "Nach der Wahl ist vor der Wahl" man arbeitet also immer schon auf die kommende Wahl hin.

In Bayerisch Gmain hat man das offensichtlich anders aufgefasst, denn "vor der Wahl ist nicht nach der Wahl"!

Während man vor der Wahl die Begründungen des Landratsamtes zu Verkehrsthemen grundsätzlich kritisiert hatte -ja sogar rechtliche Schritte angedacht- war das nach der Kommunalwahl ganz anders. Die FWG (eventuell auch die SPD?) hatte die 30er-Zone aus verständlichen Gründen schon vor der Wahl abgelehnt, aber alle anderen Fraktionen und Gemeinderäte haben damals für eine 30er-Zone gestimmt. Am Dienstag den 14.07.2020, also nach der Kommunalwahl waren nur noch zwei Grüne Gemeinderäte für diese 30er-Zone. Nach der Wahl ist also doch nicht vor der Wahl?

Die Verwaltung hatte argumentiert, dass eine 30er-Zone durch den Gemeinderat eben nicht beschlossen werden kann, deshalb müsse der Bürgermeister einen solchen Beschluss beanstanden, der dann durch die vorgesetzte Behörde aufgehoben wird. Wobei in der StVO ganz klar aufgeführt ist, dass der Gemeinderat eine 30er-Zone beschließen kann, wenn die Voraussetzungen dafür gegeben sind, oder geschaffen werden können.

Es ist sogar so, dass auch rechtswidrige Beschlüsse des Gemeinderates Bestand habencool

Nur wenn ein Beschluss gegen ein Gesetz verstößt ist er durch den Bürgermeister zu beanstanden und wird von der Rechtsaufsicht geprüft und aufgehoben.

Die Verwaltung hat aber gar nicht dargelegt gegen welches Gesetz und welchen Paragraphen der Gemeinderat damit verstoßen würde. Laut ZustGVerk (Zuständigkeits-Gesetz-Verkehr) ist für Ortsstraßen die Gemeinde zuständige Straßenverkehrsbehörde. Laut StVO und der zuständigen VwV (Verwaltungsvorschrift) "können die Straßenverkehrsbehörden die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs beschränken. Das gleiche Recht haben sie:

  1. zur Durchführung .......
  2. zur Verhütung ......
  3. zum Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm und Abgasen
  4. zum Schutz der Gewässer und Heilquellen (wir sind Heilquellenschutzgebiet)
  5. hinsichtlich der .........
  6. zur Erforschung .......

(1a) Das gleiche Recht haben sie ferner

  1. in Bade- und heilklimatischen Kurorten
  2. in Luftkurorten
  3. in Erholungsorten von besonderer Bedeutung
  4. in Landschaftsgebieten und Ortsteilen, die überwiegend der Erholung dienen

Die Gemeinde kann also nicht nur aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs, sondern auch aus oben angeführten Gründen den Verkehr beschränken. Nach den Aufzählungen ist der Gemeinderat sogar verpflichtet, hier den Verkehr zu beschränken, also 30er-Zonen einzurichten. Woher die Verkehrsbehörde am Landratsamt die Dreistigkeit nimmt, hier von Rechtsbruch zu sprechen, ist völlig unverständlich. Lesen bildet, vielleicht sollte die Verwaltung der Gemeinde und die Verkehrsbehörde am LRA in den Ferien ein wenig Fachliteratur lesen!

Hilft aber alles nix, wenn die Gemeinderäte keine weitere 30er-Zone haben wollen. Das sollten die Gemeinderäte aber auch vor der nächsten Wahl so kundtun.