Die örtliche Prüfung

der Jahresabschlüsse der Gemeinde und der Eigenbetriebe ist im Artikel 103 der Bayerischen Gemeindeordnung recht eindeutig geregelt. Dort steht:

(1) 1Der Jahresabschluss und der konsolidierte Jahresabschluss beziehungsweise die Jahresrechnung sowie die Jahresabschlüsse der Eigenbetriebe,..... werden entweder vom Gemeinderat oder von einem Rechnungsprüfungsausschuss geprüft (örtliche Rechnungsprüfung). 2Über die Beratungen sind Niederschriften aufzunehmen.
(2) In Gemeinden mit mehr als 5 000 Einwohnern bildet der Gemeinderat aus seiner Mitte einen Rechnungsprüfungsausschuß .............
(3) etc. Rechnungsprüfungsamt .............
(4) Die örtliche Prüfung der Jahresrechnung und der Jahresabschlüsse ist innerhalb von zwölf Monaten, die des konsolidierten Jahresabschlusses innerhalb von 18 Monaten nach Abschluß des Haushaltsjahres durchzuführen.
(5) 1Die örtliche Kassenprüfung obliegt dem ersten Bürgermeister. .....
 
Da wird auch von kleinen Gemeinden im Landkreis -wie Ramsau und Schellenberg- ein Rechnungsprüfungsausschuss gebildet, weil es laut deren Aussage gar nicht machbar ist, wenn der gesamte Gemeinderat prüft.

Das haben fast alle der über 2000 selbständigen Kommunen im Freistaat lesen und begreifen können, nur die Gemeinde Bayerisch Gmain macht da eine unrühmliche Ausnahme. Warum?